GMK-Satzung ab Nov/Dez 2023

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur in der Bundesrepublik“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

(2) Sie hat ihren Sitz in Bielefeld und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur in der Bundesrepublik e.V. tritt ideell, publizistisch und mit sonstigen Mitteln für die Förderung und Verbesserung der Kommunikationskultur und für die Ziele der Medienpädagogik ein. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Informationsvermittlung, Erziehung und Volksbildung sowie durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Gesellschaft will die Kommunikationskultur in der Bundesrepublik fördern und verantwortlich mitgestalten. Sie sieht sich dazu besonders durch neue Informations- und Kommunikationstechniken herausgefordert. Sie will eine gleichberechtigte Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben und eine humane Entfaltung von Kommunikation, Bildung und Kultur im Sinne der Chancengleichheit und des Gemeinwohls. Die Gesellschaft wird sich mit besonderem Nachdruck darum bemühen, dass sich alle Gruppen an der gesellschaftlichen Kommunikation aktiv beteiligen und das demokratische Potential der Medien für ihre kulturell-kommunikativen Bedürfnisse und Interessen nutzen können. Generelle Richtschnur des pädagogischen Handelns ist die Erschließung der Medien für Kommunikation, Bildung und Kultur, um sie als Ausdrucks-, Erfahrungs- und Gestaltungsmittel zu verwenden. Die Gesellschaft versteht sich dabei auch als Vertreterin jener Interessen und pädagogischen Belange, die von Ökonomie und Politik nicht ausreichend berücksichtigt werden, wie die Bedürfnisse und Erwartungen von Kindern und Jugendlichen, von alten Menschen, aber auch von anderen sozial oder kulturell benachteiligten Menschen.

(3) Der Vereinszweck soll u. a. erreicht werden durch:

  • Förderung des Erfahrungsaustausches und Zusammenwirkens von Personen, die in den verschiedenen Praxisfeldern von Bildung, Erziehung und Kultur mit und an Medien arbeiten, durch Herausgabe eines Informationsblattes, durch Veranstaltung von Tagungen und Seminaren, durch Beratung und Betreuung.
  • Dokumentation und Koordination medienpädagogischer und kommunikationskultureller Aktivitäten in den einzelnen Bundesländern.
  • Beteiligung an der Konzeption regionaler bzw. bundeslandbezogener Medien-, Bildungs- und Kulturpolitik, soweit medienpädagogische Sachverhalte betroffen sind.
  • Veröffentlichung von Stellungnahmen zu medien-, bildungs- und kulturpolitischen Entwicklungen unter medienpädagogischen Gesichtspunkten.
  • Vermittlung von Auskünften zu medienpädagogischen Fragen, Vermittlung von geeigneten Personen für Vorträge oder Gremienarbeit.
  • Unterstützung der Kooperation der für medienpädagogische Entwicklungsarbeit wichtigen Disziplinen und Handlungsfelder.
  • Förderung grenzüberschreitender Kooperation und Vertretung medienpädagogischer Initiativen in der Bundesrepublik gegenüber dem Ausland.
  • Entwicklung und Förderung medienpädagogischer Qualifikationen durch Erarbeitung von Vorschlägen für Qualifikationsanforderungen und Berufsbilder und Unterstützung beruflicher Interessen von Medienpädagog*innen.
  • Die Gesellschaft setzt sich mit Nachdruck für die Förderung der Wissenschaft und Forschung ein, insbesondere für die medienpädagogische Forschung. Sie entwickelt und realisiert eigene wissenschaftliche Projekte zu den Bereichen Medienpädagogik und Kommunikationskultur.

(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält die Gesellschaft eine Geschäftsstelle, in der hauptberufliche, neben- oder ehrenamtliche Kräfte tätig sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§3. Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person (mit einer Stimme) werden, die im Sinne des Vereins tätig ist.

(2) Die Mitgliedschaft muss in Textform beantragt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem Antragsteller in Textform mitteilt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§5. Form von Sitzungen und Versammlungen

(1) Die Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe werden grundsätzlich als Vor-Ort-Veranstaltung abgehalten.

(2) Die ordnungsgemäße Durchführung einer Sitzung bzw. Versammlung kann auch virtuell (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder hybrid, in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.

(3) Die ordnungsgemäße Durchführung einer Sitzung bzw. Versammlung kann auch ohne Versammlung im reinen Umlaufverfahren unter Stimmabgabe in Textform erfolgen. Für die Wirksamkeit eines Beschlusses im reinen Umlaufverfahren ist eine Beteiligung von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(4) Die Zugangsberechtigungen für virtuelle Sitzungen bzw. Versammlungen werden mit einer gesonderten E-Mail im Vorfeld bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte der Geschäftsstelle bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds des Organs. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsberechtigung keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(5) Der Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung online, analog oder hybrid stattfindet. Wenn 1/10 der Mitglieder in Textform beantragt, sich vor Ort zu treffen, dann muss die Mitgliederversammlung vor Ort stattfinden, wenn nicht äußere Umstände (Unwetter, Streik, Pandemie o.ä.) dagegensprechen.

(6) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dieses in Textform mit Angabe des Grundes verlangt. Die Mitgliederversammlung ist als Vor-Ort-Versammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

§6. Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand.

§7. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie legt die Grundsätze der Arbeit fest. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • Wahl einer Person als Versammlungsleitung für die Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  • Entgegennahme der jährlichen Arbeitsberichte der Geschäftsführung/ der Geschäftsstelle
  • Meinungsbildung über Schwerpunkte der Arbeit
  • Entscheidung über Schwerpunktthemen der nächsten „Foren Kommunikationskultur“
  • Bestellung der Rechnungsprüfer*innen
  • Wahl und jährliche Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist in Textform unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedschaft dies verlangt.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und von dem/der/den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§8. Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: darunter ist mindestens ein/e Vorsitzende/r. Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird den Mitgliedern innerhalb eines halben Jahres nach der Wahl des Vorstandes bekannt gegeben. Der/die Geschäftsführer*in der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung. Es müssen insgesamt mindestens fünf Personen gewählt werden. Der Vorstand kann durch Beisitzer*innen erweitert werden.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den/die ersten Vorsitzende(n) und die weiteren Vorstandsmitglieder. Es ist auch möglich, die Vorstandskandidat*innen sowie auch die Vorsitzende(n) als Team in Blockwahl zu wählen. Über den Modus, Einzel- oder Blockwahl, entscheidet die MV. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand stellt eine Geschäftsführung ein und beschließt die Geschäftsordnung für die Arbeit der Geschäftsstelle.

(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und aus den Sprecher*innen der Landesgruppen und der Fachgruppen. Der erweiterte Vorstand diskutiert die Schwerpunkte und Ziele der Arbeit der GMK und berichtet über Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit in den Bundesländern und in den Fachgruppen.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform, telefonisch oder per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten (hybriden) Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung in Textform niederzulegen.

§9. Landes- und Fachgruppen

  • Die Arbeit der Gesellschaft wird durch Landes- und Fachgruppen unterstützt. Ihre Einrichtung erfolgt über den Vorstand. Sie wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Fachgruppen, die nicht aktiv sind, können durch den Vorstand wieder aufgelöst werden. Sprecher*innen werden vier Wochen vor diesem Beschluss informiert und können dazu Stellung nehmen. Dies muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  • Jede Gruppe wählt mindestens eine(n) Sprecher*in, die/der damit zugleich Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.
  • Über ihre Arbeit entscheiden die Gruppen intern.
  • Auf den Mitgliederversammlungen berichten die Gruppen über ihre Arbeit.

§10. Rechtsgeschäfte

Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des §26 BGB obliegt den beiden Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beide, sowohl zwei Vorsitzende als auch ein/e Vorsitzende/r und die/der Stellvertreter*in sind alleinvertretungsberechtigt.

§11. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum Ende des ersten Quartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung des Beitrages erkennen.

§12. Austritt

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Vorstand in Textform angezeigt werden. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

§13. Ausschluss

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die satzungsmäßig festgelegten Ziele der Gesellschaft verstoßen oder dem Ansehen der Gesellschaft Schaden zufügen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von zwei Monaten vom Tage des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Revision anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§14. Auflösung

Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er wird nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern in Textform mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung bestellt dann die Liquidatoren. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Informationsvermittlung, der Erziehung, der Volksbildung oder der Förderung von Wissenschaft und Forschung (§2 Abs. 1 der Satzung).

Weitere Informationen:

GMK-Geschäftsstelle
Obernstraße 24a
33602 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 6 77 88
Mail: gmk@medienpaed.de
Web: www.gmk-net.de