§7. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie legt die Grundsätze der Arbeit fest. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Wahl einer Person als Versammlungsleitung für die Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über Satzungsänderungen
- Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- Entgegennahme der jährlichen Arbeitsberichte der Geschäftsführung/ der Geschäftsstelle
- Meinungsbildung über Schwerpunkte der Arbeit
- Entscheidung über Schwerpunktthemen der nächsten „Foren Kommunikationskultur“
- Bestellung der Rechnungsprüfer*innen
- Wahl und jährliche Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist in Textform unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedschaft dies verlangt.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind nebst Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und von dem/der/den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§8. Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: darunter ist mindestens ein/e Vorsitzende/r. Die Aufgabenverteilung im Vorstand wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Dieser wird den Mitgliedern innerhalb eines halben Jahres nach der Wahl des Vorstandes bekannt gegeben. Der/die Geschäftsführer*in der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(2) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung. Es müssen insgesamt mindestens fünf Personen gewählt werden. Der Vorstand kann durch Beisitzer*innen erweitert werden.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den/die ersten Vorsitzende(n) und die weiteren Vorstandsmitglieder. Es ist auch möglich, die Vorstandskandidat*innen sowie auch die Vorsitzende(n) als Team in Blockwahl zu wählen. Über den Modus, Einzel- oder Blockwahl, entscheidet die MV. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand stellt eine Geschäftsführung ein und beschließt die Geschäftsordnung für die Arbeit der Geschäftsstelle.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und aus den Sprecher*innen der Landesgruppen und der Fachgruppen. Der erweiterte Vorstand diskutiert die Schwerpunkte und Ziele der Arbeit der GMK und berichtet über Schwerpunkte der medienpädagogischen Arbeit in den Bundesländern und in den Fachgruppen.
(5) Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform, telefonisch oder per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten (hybriden) Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung in Textform niederzulegen.
§9. Landes- und Fachgruppen
- Die Arbeit der Gesellschaft wird durch Landes- und Fachgruppen unterstützt. Ihre Einrichtung erfolgt über den Vorstand. Sie wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Fachgruppen, die nicht aktiv sind, können durch den Vorstand wieder aufgelöst werden. Sprecher*innen werden vier Wochen vor diesem Beschluss informiert und können dazu Stellung nehmen. Dies muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Jede Gruppe wählt mindestens eine(n) Sprecher*in, die/der damit zugleich Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.
- Über ihre Arbeit entscheiden die Gruppen intern.
- Auf den Mitgliederversammlungen berichten die Gruppen über ihre Arbeit.
§10. Rechtsgeschäfte
Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des §26 BGB obliegt den beiden Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Beide, sowohl zwei Vorsitzende als auch ein/e Vorsitzende/r und die/der Stellvertreter*in sind alleinvertretungsberechtigt.
§11. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand legt hierzu seine Empfehlung vor. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum Ende des ersten Quartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung des Beitrages erkennen.
§12. Austritt
Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Vorstand in Textform angezeigt werden. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
§13. Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die satzungsmäßig festgelegten Ziele der Gesellschaft verstoßen oder dem Ansehen der Gesellschaft Schaden zufügen. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von zwei Monaten vom Tage des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Revision anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§14. Auflösung
Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er wird nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern in Textform mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung bestellt dann die Liquidatoren. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Informationsvermittlung, der Erziehung, der Volksbildung oder der Förderung von Wissenschaft und Forschung (§2 Abs. 1 der Satzung).
Weitere Informationen:
GMK-Geschäftsstelle
Obernstraße 24a
33602 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 6 77 88
Mail: gmk@medienpaed.de
Web: www.gmk-net.de